Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 UStDV →
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- BFH, 30.09.1999 – V R 77/98Zitiert von 7
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